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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2019 - 10 S 67.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2019 - 10 S 67.18 (https://dejure.org/2019,4195)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.02.2019 - 10 S 67.18 (https://dejure.org/2019,4195)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - 10 S 67.18 (https://dejure.org/2019,4195)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 33 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG
    (Keine) Prognostizierung der Erfolgsaussichten einer Bewerbung und einer neuen Beurteilung in einem Auswahlverfahren durch das Gericht

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 33 Abs 2 GG
    Konkurrentenstreitigkeit; Wehrdisziplinaranwalt (Besoldungsgruppe A 15); Auswahlentscheidung; dienstliche Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; inhaltliche Anforderungen; Gesamturteil; Begründung; Plausibilität; nachträgliche Plausibilisierung von Werturteilen; offene ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2019 - 10 S 67.18
    Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 43; ebenso OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 10 S 47.18 -, juris Rn. 17 m.w.N.), mithin nicht vollkommen ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 19 f.).

    Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Auswahl zu Gunsten des abgelehnten Bewerbers ist nach diesem verfassungsrechtlich fundierten Maßstab nicht gefordert; es genügt bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (s. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016, a.a.O., Rn. 86; im Anschluss daran BVerwG, a.a.O.).

    Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin wird der Bewertung des Verwaltungsgerichts, die der Senat teilt, nicht durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2016 (- 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 85 f.) die Grundlage entzogen.

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2019 - 10 S 67.18
    (1) Das Verwaltungsgericht hat hierzu - orientiert an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris, Rn. 22 ff.) - ausgeführt: Die Beurteilungsbeiträge müssten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl).

    Soweit die Antragsgegnerin rügt, die Anforderungen des Verwaltungsgerichts führten dazu, dass die Beurteilungsbeiträge sich an dem Maßstab einer vollständigen (Regel- oder Anlass-) Beurteilung messen lassen müssten, blendet sie den - von ihr in der Beschwerdebegründungsschrift (vgl. dort S. 5, 2. Absatz) freilich vor dieser Kritik wiedergegebenen - Zweck der Maßgaben aus, wie er bereits vom Bundesverwaltungsgericht betont worden ist: Umfang und Tiefe der Darstellung müssten so beschaffen sein, dass sie - insbesondere bei positiven Ausführungen - eine Zuordnung der positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung ermöglichten (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 25).

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2019 - 10 S 67.18
    Entgegen ihrer Ansicht genügt der in der Begründung des Gesamturteils gegebene Hinweis, dass eine Rücksprache mit den Beitragserstellern geführt worden sei, als Anknüpfungspunkt für eine Intensivierung nicht, weil diese Sichtweise gerade - einen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 75 ff.) zu vermeidenden - Raum für ein unzulässiges Nachschieben von Gründen zum Nachteil des beurteilten Bewerbers ließe.
  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2019 - 10 S 67.18
    Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 43; ebenso OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 10 S 47.18 -, juris Rn. 17 m.w.N.), mithin nicht vollkommen ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 19 f.).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2019 - 10 S 67.18
    Die Beschwerde stützt sich hierbei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 (- BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 15).
  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2019 - 10 S 67.18
    Die Rechtsordnung behält solche Akte der wertenden Erkenntnis dem Dienstherrn - hier der Antragsgegnerin - vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 16; im Anschluss daran OVG Bln-Bbg, a.a.O., Rn. 19).
  • BVerfG, 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2019 - 10 S 67.18
    Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 43; ebenso OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 10 S 47.18 -, juris Rn. 17 m.w.N.), mithin nicht vollkommen ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 19 f.).
  • BVerfG, 29.05.2002 - 2 BvR 723/99

    Keine Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gemäß GG Art 19 Abs 4

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2019 - 10 S 67.18
    Soweit mit der Beschwerde darauf abgestellt wird, auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 29. Mai 2002 (- 2 BvR 723/99 -, juris Rn. 14) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleiste, führt dies nicht weiter.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 10 S 66.16

    Zeitpunkt der Fixierung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2019 - 10 S 67.18
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle zielen, der (volle) Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. Beschlüsse vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 28, und vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 10 S 32.16

    Konkurrentenstreit: Aktuelle dienstliche Beurteilung bei Besetzung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2019 - 10 S 67.18
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle zielen, der (volle) Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. Beschlüsse vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 28, und vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 47.18

    Konkurrentenstreit; Telekombeamter; dienstliche Beurteilung; Einzelbewertung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2017 - 1 B 1417/16

    Besetzung der Beförderungsplanstelle der Beförderungsliste "DTKS" mit einem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2020 - 4 S 17.20

    Konkurrentenverfahren; Richter am Sozialgericht als weiterer aufsichtführender

    Insoweit dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden, insbesondere darf im Fall rechtswidriger Beurteilungen der erforderlichen Neubeurteilung durch den Dienstherrn nicht vorgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2019 - OVG 10 S 67.18 - juris Rn. 33).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 4 S 26.19

    Prüfungsmaßstab im einstweiligen Anordnungsverfahren; Hinausschieben des

    Die weitere Bezugnahme in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung in Konkurrenteneilverfahren, wonach einem unterlegenen Bewerber, der Fehler im Auswahlverfahren glaubhaft gemacht hat, dann einstweiliger Rechtsschutz zum Schutz seines Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren ist, wenn seine Auswahl in einem erneuten fehlerfreien Auswahlverfahren möglich erscheint (die Beschwerde zitiert den Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2019 - OVG 10 S 67.18 - juris Rn. 33), vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
  • VG Frankfurt/Oder, 12.06.2023 - 2 L 384/22
    Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus (vgl. zu alledem: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2019 - OVG 10 S 67.18 -, juris, Rn. 33, m.w.N.).
  • VG Berlin, 30.12.2020 - 28 L 138.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Auswahlentscheidung

    Denn auch wenn das Gericht der Beurteilung durch den Antragsgegner nicht vorgreifen kann und darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2019 - OVG 10 S 67.18 - juris Rn. 33 und Beschluss vom 7. August 2020 - OVG 4 S 17/20 - juris Rn. 19), ist doch der Antragsgegner in seinen Akten wertender Erkenntnis nicht völlig frei.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2022 - 10 S 25.21

    Einstweiliger Rechtsschutz - Beschwerde - Konkurrentenstreit - Beförderung -

    Die Rechtsordnung behält solche Akte der wertenden Erkenntnis dem Dienstherrn - hier der Antragsgegnerin - vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 16; im Anschluss daran Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse des Senats vom 19. Februar 2019 - OVG 10 S 67.18 -, juris Rn. 33, und vom 22. Februar 2019 - OVG 10 S 59.18 -, juris Rn. 9).
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